ドイツ、ベルリンのバ飼い主と日本のマスゴミ~ベルリン州の犬のリード規則
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(Zusammenfassung)
Yahoo! Nachrichten Japan berichtet.
”In Berlin,Hunde dürfen außerhalb eines eingefriedeten Besitztums unbeaufsichtigt sein.
Es besteht keine Notwendigkeit der Leine an den Hund,
auch an öffentlichen Orten.”
Das sind alles Lügen.
Ich bin sehr überrascht, \(◎o◎)/!\(◎o◎)/!\(◎o◎)/!
Reporter lesen Sie dies!
Berliner Hundegesetz
ドイツ、ベルリン州の犬のリード規則について、日本のヤフー!ニュースが報じました。原記事はロイターですが、ロイターのドイツ語の英訳は不適切です。ヤフー!ニュースはロイターの英訳をさらに日本語訳にしたものですが、それをさらに偏向誤りを加えていますので、原意とかなり異なるものになっています。誤訳を言っても良いでしょう。さらにさらにヤフー!の報道を、日本の愛誤が拡大解釈を加えて拡散することでしょう。それが日本における「海外の動物愛護」情報です。
心理学での、情報伝達実験というものがあります。10人の被験者のうち、最初の被験者に白い犬の絵を見せて、その絵を記憶した後に、同じ絵を描かせて、2番目被験者に渡します。2番目の被験者は最初の被験者が描いた絵を記憶した後にそれと同じ絵を描き、3番目の被験者に渡します。10人目の被験者が描いた絵は、黒いネズミになっていました。
この心理学実験では、被験者には伝達する情報に対しては何の偏向もありません。それでも、情報伝達を繰り返すことにより、元の情報とは異なるものとなります。ましてや、情報を伝える当事者に、その情報に対する強い思い入れや、思い込みがある場合は、より以上に元の情報とは著しくかけ離れたものになるのは当然でしょう。
ヤフー!ニュースで、ドイツ、ベルリンの犬のリード規則について報じられました。ベルリン 豪華ペットレストランが開店、放し飼い散歩禁止に一役。2015年3月2日。その記事から引用します。
ベルリン市がリードなしの犬の散歩を禁止する条例を施行しようという矢先、ペットの犬や猫用のレストランが市郊外にオープンしました。
市のリード条例は、一部ペットオーナーの不興を買っていますが、ペットのことになると見境がなくなる人がいるからでしょう。
さらに、動画の字幕を引用します。
リードなしの犬の散歩をベルリン市が禁止しようという折ーペットの犬や猫用のレストランがオープンしました。
グリューネヴァルトのこの店では、飼い主はペットと食事ができます。
市のリード条例はペットオーナーの不興を買っていますが、ペットのことになると見境がなくなる人がいるからでしょう。
次回以降の記事で、動画の英語ナレーションの日本語訳字幕の誤訳を述べます。一方、ベルリンですが、ベルリンは州です。東西ドイツが統合した後に、西側のベルリン市と東側のベルリン市が統合し、州となりました。ベルリン州を、Stadtstaat(特別市)と訳されることもありますが、行政単位が一つの市で構成される州ということです。英語のナレーションの、Berlin Cityは、誤りといえば誤りなのですが。
ですから、ベルリン州(特別市)における法令は、州法(英:State Law、独:Landesgesetz)であり、条例(英:Ordinance、独:Verordnung)と訳するのは完全に誤りです(英語のナレーションでは、Regulationsとしており、広義の「法規」という意味もありますが、狭義では「(法令上の)規則、令」であり、適切ではないと思います。
ヤフー!ニュースの内容からは、現在ドイツ、ベルリン州では「犬は放し飼いしても良い」「犬のリードはしなくても良い」との内容です。しかしそれは誤りです。ベルリン州には、「犬は放し飼いを禁じる」「犬にはリードをつけなければならない義務」を、ベルリン州犬法(Berliner Hund Gesetz)で明確に定めています。私はこの法律の規定を読む限り、犬の放し飼いは禁じられ、市街地では例外なくリードをしなければならないとしか理解できません。
なお特定の闘犬カテゴリーの犬など、危険性が高い犬は、口輪が義務付けられます。さらには、ベルリン州では、児童公園や水泳場などでは犬の同行が全面的に禁止されています。なお、違反者には刑事罰が科せられます。以下に、ベルリン州犬法から、犬のリードに関する規定などを引用します。
Berliner Hundegesetz
§ 1 Halten und Führen
(1) Ein eingefriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein.
(2) Außerhalb eines eingefriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Namen und Anschrift des Halters tragen.
(3) Hunde dürfen außerhalb eines eingefriedeten Besitztums nicht unbeaufsichtigt sein.
§ 2 Mitnahmeverbot Hunde dürfen nicht
1.auf Kinderspielplätze,
2.auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind, und
3.in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichnete öffentliche Badestellen mitgenommen werden.
§ 3 Leinenpflicht
(1) Hunde sind
1.in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen,
2.inWaldflächen, die nicht an den Zugangswegen durch besondere Schilder ausdrücklich als dafür freigegeben gekennzeichnet sind (Hundeauslaufgebiete), und
3.auf Sport- und Campingplätzen sowie in Kleingartenkolonien an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen.
(2) Hunde sind
1.in Treppenhäusern, sonstigen der Hausgemeinschaft zugänglichen Räumen und auf Zuwegen von Wohnhäusern,
2.in Büro- und Geschäftshäusern, Ladengeschäften, Verwaltungsgebäuden und anderen öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen,
3.bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
4.in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Bahnhöfen sowie in und an den dazugehörigen Gebäuden und Haltepunkten und
5.in Fußgängerzonen sowie auf öffentlichen Straßen und Plätzen mit Menschenansammlungen an einer höchstens einen Meter langen Leine zu führen.
§6 Halten und Führen gefährlicher Hunde
(2)sofern der gefährliche Hund einen beiß sicheren Maulkorb trägt.
ベルリン州 犬法(犬の法律 州法)
第1条 犬の保管とリード(曳き綱)
(1)犬が保管されているフェンスで囲われた私有地は、犬の不慮の脱出を防止するために、適正に安全でなければなりません。
(2)フェンスで囲われた私有地以外では、犬の飼い主の名前と住所を明示した首輪を付けなければなりません。
(3)犬はフェンスで囲まれた私有地の外に放置してはなりません。
第2条 犬が許可されない場所
(1)子供の遊び場所(児童公園。ほぼドイツ全土で禁止です)。
(2)犬禁止と明示された芝生。
(3)遊泳場に同行すること、並びに公共の遊泳場で犬を許可していないと明示されている場所(Badeanstalten は直訳すれば「浴場」となりますが、ここでの意味は遊泳場やプールサイドと理解すればよいでしょう。なお、西ヨーロッパでは、シーズン中はほぼ全てのビーチで犬が禁止されています)。
第3条 犬のリード(曳き綱)
1項
1、公共の公園やレクリエーションエリアで、
2、特別に、森林地域の中の「犬のための特別な領域」で、特別に許可を表示された道以外においては、
3、スポーツ場やキャンプ場、などで許可されるのは、最長でも2メートルまでの長さのリードにつないで保持されている犬です。
2項
1、階段、(犬の飼い主以外の)アクセス可能な家屋のスペース、その進入路。
2、オフィスや商業ビル、店舗、オフィスビル内やその他の公共の建物や構造物。
3、市民集会やエレベーター、祭りやその他での人々が多く集まるイベント。
4 、公共交通機関、駅と、関連するその周辺における建物や停留所。
5、歩行者エリアと人が集まる公共の道路や場所では、最長で1メートルまでのリードを使用しなければなりません。
第6条
(2) 危険な犬種は、安全に口輪を装着していることを条件とします。
引用が長くなりました。次回以降の記事で、ロイターの英語のナレーションの誤りと、さらにそれの日本語訳の誤りを具体的に指摘します。
なお、ベルリン州犬法は、2016年に改正を予定しています。その内容は、①犬は特別に許可された場所(特別に許可された犬専用の公園。ドッグランを巨大化したようなもの)以外では、例外なくリードを装着しなければならないことです。現行法でも、「例外なく犬はリードにつながなくてはならない」と解釈できますがね。ドイツの犬愛誤は、日本の猫愛誤並にバカなんでしょう。例えば「市街地で人が集まる公共の道路ではリードは1m以内のものを使用しなければならない」という規定では、「人があまり集まらないからリードは必要ない」と詭弁を使うといった感じです。日本の猫愛誤が、「野良猫に餌をやらないのは動物愛護管理法の、給餌給水を怠ることの禁止に抵触する」という屁理屈をつけるのといい勝負です。
それと、②犬の散歩の最には、犬糞回収用のバッグを持参しなければならないことです。どこの国でも、「愛誤」には、手を焼いているということでしょう。
(追記)
「続き」で、ベルリン犬法(Berliner Hundegesetz)の現行法原文を、全文魚拓を取りました。
2015年3月5日 現在
Berliner Hundegesetz
Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin Vom 29. September 2004*
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1Halten und Führen von Hunden
(1) Ein eingefriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss
gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein.
(2) Außerhalb eines eingefriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband
mit Namen und Anschrift des Halters tragen.
(3) Hunde dürfen außerhalb eines eingefriedeten Besitztums nicht unbeaufsichtigt
sein. Wer einen Hund außerhalb eines eingefriedeten Besitztums führt,
muss die Gewähr dafür bieten, dass Menschen, Tiere oder Sachen durch den
Hund nicht gefährdet werden.
(4) Hunde dürfen nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten,
dass die Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten werden.
(5) Hunde sind mit einem Chip gemäß ISO-Norm fälschungssicher zu kennzeichnen.
Der zuständigen Behörde ist auf deren Verlangen die Chipnummer
mitzuteilen oder der Hund zum Auslesen des Chips vorzuführen. Dabei sind die
Hundehalter und Hunde führenden Personen verpflichtet, das Auslesen der
Chipnummer zu dulden und zu unterstützen. Die zuständige Behörde speichert
die Chipnummer, insbesondere in Verbindung mit personenbezogenen Daten
des Hundehalters und weiteren Daten des Hundes, nur im Einzelfall. Für die
Erhebung, Speicherung, Nutzung und Übermittlung dieser Daten durch die
zuständige Behörde gelten die Regelungen des § 11.
(6) Für Hunde ist eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den
Hund verursachten Personen- und Sachschäden über eine Mindestdeckungssumme
von einer Million Euro je Versicherungsfall abzuschließen. Die
Gesamtleistungspflicht des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
kann auf das Doppelte der Mindestdeckungssumme begrenzt
werden.
§ 2 Mitnahmeverbot
Hunde dürfen nicht
1. auf Kinderspielplätze,
2. auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind, und
3. in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichnete öffentliche Badestellen
mitgenommen werden. Darüber hinausgehende Vorschriften bleiben unberührt.
§ 3 Leinenpflicht
(1) Hunde sind
1. in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen,
2. inWaldflächen, die nicht an den Zugangswegen durch besondere Schilder
ausdrücklich als dafür freigegeben gekennzeichnet sind (Hundeauslaufgebiete),
und
3. auf Sport- und Campingplätzen sowie in Kleingartenkolonien
an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. Die Leine muss so
beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann. Darüber hinausgehende
Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Hunde sind
1. in Treppenhäusern, sonstigen der Hausgemeinschaft zugänglichen Räumen
und auf Zuwegen von Wohnhäusern,
2. in Büro- und Geschäftshäusern, Ladengeschäften, Verwaltungsgebäuden
und anderen öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen,
3. bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten und sonstigen
Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
4. in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Bahnhöfen sowie in und an den dazugehörigen
Gebäuden und Haltepunkten und
5. in Fußgängerzonen sowie auf öffentlichen Straßen und Plätzen mit Menschenansammlungen
an einer höchstens einen Meter langen Leine zu führen. Absatz 1 Satz 2 und 3
gilt entsprechend.
Abschnitt II
Gefährliche Hunde
§ 4 Gefährliche Hunde
(1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten:
1. Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Abstammung,
der Ausbildung oder des Abrichtens oder auf Grund mangelhafter
oder fehlerhafter Haltung und Erziehung von einer über das natürlicheMaß
hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen
in ihrer Wirkung vergleichbaren, Menschen oder Tiere gefährdenden
Eigenschaft auszugehen ist; als Ausbildung gilt nicht eine Ausbildung zum
Schutzdienst sowie die Ausbildung zum Zivilschutzhund bei der Polizei,
beim Bundesgrenzschutz, beim Zoll oder bei der Bundeswehr,
2. Hunde, die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben,
ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise
provoziert worden zu sein, oder einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer
artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
3. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliertWild
oder andere Tiere hetzen oder reißen, und
4. Hunde, die wiederholt Menschen gefährdet haben, ohne selbst angegriffen
oder provoziert worden zu sein, oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender
Weise angesprungen haben.
(2) Hunde folgender Rassen oder Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen
untereinander oder mit anderen Hunden sind auf Grund rassespezifischer
Merkmale oder Abstammung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gefährlich:
1. Pit-Bull,
2. American Staffordshire Terrier,
3. Bullterrier,
4. Tosa Inu,
5. Bullmastiff,
6. Dogo Argentino,
7. Fila Brasileiro,
8. Mastin Espanol,
9. Mastino Napoletano,
10. Mastiff.
§ 5 Anzeige- und Kennzeichnungspflicht für bestimmte gefährliche Hunde
(1) Wer einen gefährlichen Hund nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 hält, muss der
zuständigen Behörde unverzüglich unter Nachweis seiner Personalien die Haltung
sowie Rasse und Alter des Hundes anzeigen. Über die Anzeige erteilt die
zuständige Behörde eine Bescheinigung.
(2) Innerhalb von acht Wochen nach der Anzeige hat der Halter der zuständigen
Behörde
1. ein Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes
(Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde),
2. einen Nachweis seiner Sachkunde und
3. einen Nachweis, dass der Hund keine über das natürliche Maß hinausgehende
Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer
Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Menschen oder Tieren
aufweist,
beizubringen. Sofern der Hund zu diesem Zeitpunkt noch nicht 15 Monate alt
ist, hat der Halter den Nachweis nach Nummer 3 innerhalb von acht Wochen
nach Erreichen dieses Alters zu erbringen.
(3) Nach Vorlage der beizubringenden Unterlagen erteilt die zuständige
Behörde eine Plakette, wenn die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen
zur Haltung eines gefährlichen Hundes vorliegen und Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass von der Haltung des Hundes keine Gefahr für
Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Die Plakette ist
grün, kreisförmig und hat einen Durchmesser von vier Zentimetern.
(4) Die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 sind erfüllt, wenn der
Hundehalter der Anzeigepflicht und den sonstigen Verpflichtungen nach § 5 a
Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin vom
5. November 1998 (GVBl. S. 326, 370), die zuletzt durch Artikel II der Verordnung
vom 29. Mai 2001 (GVBl. S. 165) geändert worden ist, nachgekommen
ist. Eine nach § 5 a Abs. 3 dieser Verordnung erteilte Plakette gilt als Plakette
im Sinne des Absatzes 3.
(5) Die Plakette ist am Halsband des Hundes zu befestigen, wenn der Hund
außerhalb eines eingefriedeten Besitztums geführt wird. Bis zur Erteilung der
Plakette hat der Führer des Hundes die Bescheinigung über die Anzeige nach
Absatz 1 mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
(6) Der Halter hat der zuständigen Behörde den Tod des Hundes, die Aufgabe
der Haltung des Hundes und die Verlegung seines Wohnsitzes unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Aufgabe der Haltung ist der Verbleib
des Hundes nachzuweisen.
§ 6
Halten und Führen gefährlicher Hunde
(1) Gefährliche Hunde dürfen nur von Personen gehalten oder geführt werden,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben und über die erforderliche Sachkunde
und Zuverlässigkeit verfügen.
(2) Außerhalb eines eingefriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde stets
an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. Die Leinenpflicht gilt
nicht in dafür ausgewiesenen Hundeauslaufgebieten, sofern der gefährliche
Hund einen beißsicheren Maulkorb trägt. In den Fällen des § 3 Abs. 2 darf die
Leine höchstens einen Meter lang sein.
(3) Alle gefährlichen Hunde müssen ab dem siebenten Lebensmonat außerhalb
eines eingefriedeten Besitztums stets einen beißsicheren Maulkorb tragen.
Die Behörde kann bei tierärztlicher Indikation Ausnahmen von der Maulkorbpflicht
zulassen, soweit dadurch keine Gefahren für Leben und Gesundheit von
Menschen und Tieren zu befürchten sind. Die Ausnahmegenehmigung erlischt
bei Aufgabe der Haltung des Hundes.
(4)Wird ein gefährlicher Hund auf einem Grundstück gehalten, so ist dieses
durch Einfriedung so zu sichern, dass der Hund das Grundstück nicht gegen den
Willen des Hundehalters verlassen kann.
§ 7 Sachkunde
(1) Sachkundig im Sinne dieses Gesetzes ist eine Person, die über die Kenntnisse
und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund jederzeit so zu halten
oder zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen
ausgeht.
(2) Der Nachweis der Sachkunde kann auf Grund einer Sachkundeprüfung
bei der zuständigen Behörde oder bei einem von der obersten Landesbehörde
benannten Sachverständigen erbracht werden. Über die nachgewiesene Sachkunde
erteilt die zuständige Behörde eine Sachkundebescheinigung. Eine in
einem anderen Bundesland erworbene gleichwertige Sachkundebescheinigung
oder eine Ausbildung zum Diensthundeführer von Bundes- oder Landesbehörden
wird von der zuständigen Behörde als Nachweis der Sachkunde anerkannt.
§ 8
Zuverlässigkeit und Eignung
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung im Sinne dieses Gesetzes
besitzt in der Regel nicht, wer insbesondere
1. wegen eines vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit,
wegen Vergewaltigung, Zuhälterei, Raubes, Nötigung, Land- oder Hausfriedensbruchs
oder Widerstandes gegen die Staatsgewalt,
2. mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen
Straftat oder
3. wegen einer Straftat gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Tierschutzgesetz,
das Waffengesetz oder das Bundesjagdgesetz
rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der
letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Auf die Frist nach
Satz 1 wird die Zeit nicht angerechnet, in der die Person eine Freiheitsstrafe
oder freiheitsentziehende Maßregeln verbüßt hat.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzt in der Regel auch
nicht, wer
1. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hat,
2. trotz Aufforderung die erforderliche Sachkunde zum Halten oder Führen
eines gefährlichen Hundes der zuständigen Behörde nicht nachgewiesen
hat,
3. alkoholkrank oder rauschmittelsüchtig ist oder
4. sich nach Vorfällen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 vom Ort des
Geschehens entfernt hat, bevor er zugunsten der anderen Beteiligten und
der Geschädigten die Feststellung seiner Person und der Art seiner Beteiligung
durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem
Vorfall beteiligt war, ermöglicht hat.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzt in der Regel auch
nicht, wer auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen
Behinderung Betreuter im Sinne des § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches
ist.
§ 9
Zucht, Vermehrung, Ausbildung und Abrichten
(1) Bei der Ausbildung und Aufzucht eines Hundes ist insbesondere auf die
Heranbildung eines für Mensch und Tier sozialverträglichen, dem Halter jederzeit
Folge leistenden Hundes hinzuwirken. Bei der Zucht und Vermehrung von
Hunden ist eine größtmögliche Vielfalt genetischer Verhaltensmerkmale an
Stelle einer selektiven Steigerung genetischer Aggressionsmerkmale gegebenenfalls
durch eine Wesensprüfung sicherzustellen.
(2) Die Zucht von Hunden nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 sowie die Zucht, Ausbildung
und das Abrichten von Hunden mit dem Ziel einer über das natürliche
Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer
anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Menschen oder Tiere gefährdenden
Eigenschaft, sind verboten.
Abschnitt III
Befugnisse
§ 10 Auflagen, Sicherstellung und Tötung
(1) Bei Auffälligkeit eines Hundes durch aggressives Verhalten gegenüber
Menschen oder Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 hat die zuständige Behörde die
notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine weitere Gefährdung von Menschen
und Tieren abzuwehren. Sie kann insbesondere eine Leinenpflicht und
die Sicherstellung des Hundes anordnen, die Haltung von Hunden untersagen
und die Tötung des Hundes anordnen. Sie kann ferner den Halter eines gefährlichen
Hundes verpflichten, seine Sachkunde der zuständigen Behörde gemäß
§ 7 Abs. 2 nachzuweisen.
(2) Die zuständige Behörde kann ferner zur Feststellung der Zuverlässigkeit
des Halters eines Hundes die Beibringung eines Führungszeugnisses gemäß
§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (Führungszeugnis zur Vorlage
bei der Behörde) verlangen.
(3) Die zuständige Behörde kann darüber hinaus Maßnahmen nach Absatz 1
Satz 2 treffen, wenn
1. ein gefährlicher Hund gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 von einer Person
gehalten wird, die die Haltung des Hundes nicht gemäß § 5 Abs. 1 angezeigt
hat oder die erforderlichen Nachweise gemäß § 5 Abs. 2 nicht beibringt,
2. der Halter nicht zuverlässig im Sinne des § 8 ist,
3. der Halter eines Hundes den nach Absatz 1 verlangten Sachkundenachweis
nicht erbringt oder
4. der Halter entgegen § 9 Abs. 2 Hunde züchtet, ausbildet oder abrichtet.
Abschnitt IV
Schlussvorschriften
§ 11*
Datenschutz
(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, soweit es zur Erfüllung der durch
dieses Gesetz begründeten Aufgaben erforderlich ist, personenbezogene Daten
zu erheben, zu speichern und zu nutzen. Folgende Daten dürfen erhoben werden:
Familienname, abweichender Geburtsname, Vornamen, Anschrift des
Hauptwohnsitzes, Anschrift in Berlin, falls der Hauptwohnsitz außerhalb Ber-
lins liegt, Geburtsdatum, Geburtsort sowie weitere Daten zu den Sachverhalten,
die Gegenstand der Prüfungen nach den §§ 5 bis 10 sind, insbesondere auch
Verstöße gegen dieses Gesetz, gegen die in diesem Gesetz genannten Vorschriften,
die daraus folgenden Sanktionen, Daten aus den beigebrachten Führungszeugnissen
und die Nummer der erteilten Plakette. Das Auslesen der Chipnummer
nach § 1 Abs. 5 und der nach § 1 Abs. 2 am Halsband befindlichen Informationen
ist auch für Zwecke der privaten Rechtsverfolgung oder bei Vorliegen
eines rechtlichen Interesses insbesondere zur Feststellung des rechtmäßigen
Tierhalters zulässig.
(2) Die Übermittlung der rechtmäßig erhobenen personenbezogenen Daten
an Behörden des Landes Berlin und an Ordnungs- und Polizeibehörden eines
anderen Landes ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung ordnungsbehördlicher
oder polizeilicher Aufgaben sowie die Durchführung des Hundesteuergesetzes
erforderlich ist. Für Vorhaben der Wissenschaft und Forschung ist die
Übermittlung nur in anonymisierter Art und Weise zulässig.
(3) An Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereiches dürfen
personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit der Auskunftsbegehrende
ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft
macht und die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen nicht überwiegen.
Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten
nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt
wurden.
(4) Personenbezogene Daten der Hundehalter sind zu löschen, wenn die
Speicherung unzulässig ist oder bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden
Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird,
dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr nach diesem
Gesetz zugewiesenen Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Die in Satz 1
genannten Fristen dürfen regelmäßig
1. bei der Anordnung der sofortigen Tötung des Hundes und eines Haltungsverbots
zehn Jahre,
2. bei der Anordnung der Abgabe des Hundes mit Haltungsverbot fünf
Jahre,
3. bei der Anordnung der sofortigen Tötung des Hundes, eines Leinen- oder
Maulkorbzwangs oder der Abgabe des Hundes drei Jahre,
4. bei der Verwarnung wegen eines Vorfalls ohne Gefährdung von Menschen
sechs Monate
nicht überschreiten. Kürzere Prüffristen sind zu vergeben, wenn dies nach den
Umständen des Einzelfalls angemessen ist. Längere Fristen dürfen vergeben
werden, wenn es sich um einen besonders schwerwiegenden Vorfall handelt
und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass wegen der Umstände des Einzelfalls
die Gefahr der Wiederholung besteht. Die Gründe der Verlängerung
sind aktenkundig zu machen. Die Frist beginnt mit dem Anlass, der die Speicherung
begründet hat.
§ 12*
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 2 einem Hund das vorgeschriebene Halsband nicht
anlegt,
2. entgegen § 1 Abs. 3 einen Hund unbeaufsichtigt lässt oder nicht die
erforderliche Gewähr zur gefahrlosen Führung des Hundes bietet,
3. entgegen § 1 Abs. 4 nicht geeigneten Personen Hunde überlässt,
4. entgegen § 1 Abs. 5 einen Hund nicht mit einem Chip gemäß ISO-Norm
fälschungssicher kennzeichnet oder das Auslesen der Chipnummer nicht
duldet und unterstützt,
5. entgegen § 1 Abs. 6 für einen Hund keine Haftpflichtversicherung
abschließt,
6. entgegen § 2 einen Hund an einen der genannten Orte mitnimmt,
7. entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 einen Hund nicht an der vorgeschriebenen
Leine führt,
8. entgegen § 5 Abs. 1 die Haltung eines Hundes nach § 4 Abs. 2 Nr. 1
bis 4 nicht unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigt,
9. entgegen § 5 Abs. 2 die genannten Unterlagen nicht, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig beibringt,
10. entgegen § 5 Abs. 5 die amtliche Plakette nicht am Halsband seines
Hundes befestigt oder die Bescheinigung über die Anzeige nicht mitführt,
11. entgegen § 5 Abs. 6 seiner Mitteilungs- oder Nachweispflicht nicht oder
nicht rechtzeitig nachkommt,
12. entgegen § 6 Abs. 1 einen gefährlichen Hund einer Person überlässt, die
nicht die genannten Voraussetzungen erfüllt,
13. entgegen § 6 Abs. 2 einen gefährlichen Hund nicht an der vorgeschriebenen
Leine führt,
14. entgegen § 6 Abs. 3 einem gefährlichen Hund den vorgeschriebenen
Maulkorb nicht anlegt,
15. entgegen § 6 Abs. 4 das Grundstück nicht ausbruchsicher einfriedet,
16. entgegen § 9 Abs. 2 Hunde züchtet, ausbildet oder abrichtet,
17. entgegen § 10 Auflagen oder Anordnungen der zuständigen Behörde
nicht nachkommt oder
18. entgegen § 14 seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 16 mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Außerdem kann die Einziehung
der Hunde angeordnet werden.
§ 13
Ausnahmeregelungen
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Diensthunde der Polizei, des Bundesgrenzschutzes,
des Zolls, der Bundeswehr, der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes
sowie für geprüfte Schutzhunde im Einsatz bei Wach- oder Ordnerdiensten,
soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung eingesetzt werden.
(2) § 1 Abs. 2 und die §§ 2 und 3 Abs. 1 gelten nicht für Blindenführ- und
Behindertenbegleithunde.
(3) § 3 Abs. 1 gilt nicht für Jagdhunde, soweit dies im Rahmen einer waidgerechten
Jagdausübung erforderlich ist.
§ 14*
Übergangsregelung
(1) Der Halter eines Hundes, der der Anzeigepflicht nach § 5 a Abs. 1 und 2
der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin nachgekommen ist, hat
der zuständigen Behörde die Kennzeichnung des Hundes innerhalb von acht
Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Angabe der Chipnummer
schriftlich mitzuteilen.
(2) § 1 Abs. 5 und 6 gilt für alle Hunde, die ab dem 1. Januar 2005 neu angeschafft
werden. Für Hunde, die vor dem 1. Januar 2005 angeschafft worden
sind, gilt § 1 Abs. 5 und 6 ab dem 1. Januar 2010.
(3) Als Auflagen gemäß § 10 kann die zuständige Behörde die Kennzeichnung
des Hundes gemäß § 1 Abs. 5 und den Abschluss einer Haftpflichtversicherung
gemäß § 1 Abs. 6 auch vor dem 1. Januar 2005 beziehungsweise dem
1. Januar 2010 anordnen.
§ 15 Änderung von Rechtsvorschriften
§ 16 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf § 15 Abs. 3 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung
können auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung
geändert oder aufgehoben werden.
§ 17 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin in Kraft. …
Anmerkungen
Datum: Verk. am 9. 10. 2004, GVBl. S. 424
§ 1 Abs. 5: Neugef. durch Art. I Nr. 1 d. Ges. v. 23. 6. 2005, GVBl. S. 338
81. Erg.Lfg. (November 2005)
Zum Verständnis von § 5 Abs. 4 u. § 14 Abs. 1 abgedruckt:
§ 5 a Abs. 1 bis 3 d. VO v. 5. 11. 1998 (GVBl. S. 326, 370)
§ 5 a
(1) Wer einen Hund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 hält, muss der zuständigen Behörde unverzüglich unter
Nachweis seiner Personalien die Haltung sowie Rasse und Alter des Hundes anzeigen. Über die Anzeige erteilt
die zuständige Behörde eine Bescheinigung.
(2) Innerhalb von acht Wochen nach der Anzeige hat der Halter der zuständigen Behörde
1. ein Führungszeugnis,
2. einen Nachweis seiner Sachkunde sowie
3. einen Nachweis, dass der Hund keine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust,
Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Menschen
oder Tieren aufweist,
beizubringen.
(3) Nach Vorlage der beizubringenden Unterlagen und wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass von der Haltung des Hundes eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht,
erteilt die zuständige Behörde eine Plakette. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Plakette nicht
vor, untersagt die zuständige Behörde die Haltung des Hundes und ordnet seine Sicherstellung an. Die Plakette
ist grün, kreisförmig und weist einen Durchmesser von 4 cm auf.
79. Erg.Lfg. (Februar 2005)
81. Erg.Lfg. (November 2005)
§ 11 Abs. 1 Satz 3: Angef. durch Art. I Nr. 2 Buchst. a d. Ges. v. 23. 6. 2005, GVBl. S. 338
§ 11 Abs. 2 Satz 1: Neugef. durch Art. I Nr. 2 Buchst. b d. Ges. v. 23. 6. 2005, GVBl. S. 338
81. Erg.Lfg. (November 2005)
§ 12 Abs. 1 Nr. 4: Neugef. durch Art. I Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa d. Ges. v. 23. 6. 2005, GVBl. S. 338
§ 12 Abs. 1 Nr. 14: Eingef. durch Art. I Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb d. Ges. v. 23. 6. 2005, GVBl. S. 338
§ 12 Abs. 1 Nr. 15 bis 18: Geänd. durch Art. I Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc d. Ges. v. 23. 6. 2005, GVBl.
S. 338
§ 12 Abs. 2 Satz 1: Geänd. durch Art. I Nr. 3 Buchst. b d. Ges. v. 23. 6. 2005, GVBl. S. 338
81. Erg.Lfg. (November 2005)
vgl. Fußnote zu § 5 Abs. 4
§ 15: Änderungsvorschriften
§ 17 Satz 2: Aufhebungsvorschrift
81.81. Erg.Lfg. (November 2005)
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